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Sorgerechtsstreit

Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Entgegen der Meinung vieler betroffener Väter hilft das Mitsorgerecht im wirklichen Leben nicht weiter. Entscheidend ist, bei welchem Elternteil sich das Kind überwiegend aufhält.

Ist der Aufenthalt streitig, dann wird durch das Familiengericht regelmäßig zwar "nur" das Aufenthaltsbestimmungrecht auf einen Elternteil übertragen, in den allermeisten Fällen ist das aber der Elternteil, bei dem das Kind schon lebt.  Das Sorgerecht bleibt dem anderen Teil, aber was hat das noch für eine Bedeutung? Faktisch nur noch die Mitentscheidung über das Vermögen des Kindes, die geplante Operation und die Einschulung auf einer Privatschule. Wer auf den Umgang verwiesen ist und wer Unterhalt zu zahlen hat, ist mit der Aufenthaltsfrage entschieden.

Deshalb wird auch das Urteil des EuGH vom 3.12.2009 ohne tatsächliche Auswirkung bleiben. Es ist davon auszugehen, dass ein Mitsorgerecht nicht automatisch an  die Vaterschaft gekoppelt sein wird, das hat der EuGH auch nicht verlangt.

Mutmaßlich wird man dem ledigen Vater die Möglichkeit einräumen, die Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht, wie sie heute schon gem. § 1626 a BGB möglich ist, gerichtlich ersetzen zu lassen, die Mutter also zur Zustimmung zwingen.

Bis so ein Verfahren entschieden ist, wird das Kind aber schon Jahre bei der Mutter gelebt haben, die Aufenthaltsfrage also vorentschieden sein, davon abgesehen, dass die Stimmung zwischen den Eltern sich durch ein  gerichtliches Verfahren nicht verbessern wird.