Menü
Menü

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich - Neue Regeln seit dem 1. September 2009
Mit dem 1. September 2009 ist der Zugewinnausgleich reformiert worden.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung) und Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) des jeweiligen Ehepartners.
Die Differenz der beiden Zugewinne wird durch Zahlung des halben Differenzbetrages ausgeglichen, so dass am Ende jeder einen gleich hohen Gewinn aus der Ehe mitnimmt. Theoretisch war das bisher schon so, praktisch liefen die Regelungen oft leer, das will die Reform ändern.

Wichtig sind insbesondere die folgenden 3 Änderungen:

 
 

1. Berücksichtigung negativen Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen kann neuerdings auch negativ sein, bisher wurde es wenigstens mit 0 bewertet, auch wenn die Schulden des betreffenden Ehepartners überwogen. Die Folge: Hatte ein Ehepartner ein negatives Anfangsvermögen, beispielsweise von - 50.000 Euro und ein Endvermögen von + 20.000 Euro, dann hatte er nach alter Rechtlage einen Zugewinn von 20.000 Euro, nach neuer Rechtlage aber von 70.000 Euro.
Allerdings ist es weiterhin so, dass er höchstens einen Zugewinnausgleich in Höhe seines positiven Endvermögens an den Partner zu zahlen hat - im Beispiel also 20.000.
Die Neuregelung wirkt sich in diesem Beispiel aus, wenn der andere Partner auch eine Zugewinn hat, beispielsweise von 50.000 Euro.
Die Differenz der Zugewinne beträgt dann 20.000 Euro, der Ausgleisbetrag beträgt die Hälfte, also 10.000 Euro. Nach altem Recht hätte der andere Partner seinerseits sogar 15.000 Euro zahlen müssen.

 

2. Vermögensminderung nach Zustellung des Scheidungsantrages

Wenn der Ausgleichspflichtige Partner - der mit dem höheren Zugewinn - bisher in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrages - dem Tag der Bemessung des Zugewinns - und der Rechtskraft des Scheidungsurteiles sein Vermögen verbraucht bzw. vermindert hatte, musste er einen Zugewinnausgleich höchstens in der Höhe seines noch vorhanden Vermögens zahlen.

Das ist geändert worden. Es spielt zukünfig keine Rolle mehr, wie sich das Vermögen der Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrages verändert, zur Not muss sich der Ausgleichspflichtige verschulden um den Ausgleich zahlen zu können. Das Insolvenzrisiko bleibt allerdings bestehen.

 

3. Vermögensverschiebungen vor Zustellung

Schließlich sind auch die Manipulationsmöglichkeiten zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsantrages erschwert worden.

Neu ist, dass neben dem Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Tag der Zustellung der Scheidung ein Auskunftsanspruch zum Tag der Trennung getreten ist. Entsteht beim Vergleich der Vermögensstände der Verdacht, dass Vermögen verschwendet oder verschoben wurde, dann muss der verdächtigte Ehegatte den Verbleib erklären und beweisen. Gelingt ihm das nicht, dann wird der Differenzbetrag dem Zugewinn hinzugerechnet und ist auszugleichen.

Weiter Neuerungen betreffen u.a. die Pflicht zur Belegvorlage, die Schnittstellen zum Versorgungsausgleich und zur Hausratsverteilung sowie verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz.

 

4. Zugewinn und Schenkung, insbondere Schenkungen von Schwiegereltern

Bisher war es ständige Rechtsprechung des BGH, so z.B. BGH XII ZR58/94 aus dem Jahr 1995, dass Zuwendungen an das Schwiegerkind in der Regel von den Schwiegereltern im Falle der Scheidung nicht zurückgefordert werden konnten. Statt dessen flossen solche „Geschenke“ nur wertmäßig über den Zugewinnausgleich zum Teil an das eigene Kind − nicht an die Schwiegereltern - zurück. Wieviel und ob überhaupt etwas zum eigenen Kind zurückkam, war von den jeweiligen Vermögensentwicklungen während der Ehe abhängig. Nur wenn weit weniger als die Hälfte zur eigenen Familie zurückfloss, billigte man den Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch zu.

 

In  Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06 den Schwiegereltern nunmehr im Fall der Scheidung der Ehe ein Rückforderungsrecht für ihre Zuwendung zugebilligt.

Im Ergebnis wird das wohl bedeuten, dass das begünstigte Schwiegerkind mehr verliert, als unter der bisherigen Rechtslage, falls sich die Schwieger-eltern zur Rückforderung  entschließen.

Ein Beispiel für den prinzipiellen Unterschied:

Die Eheleute heiraten 1995, sie haben beide kein Vermögen. Im Jahr 2000 erwerben sie zu hälftigem Miteigentum eine Eigentumswohnung für 200.000 Euro, in die die Familie einzieht. Die Eltern der Frau überweisen von dem Kaufpreis 100.000 an den Verkäufer. Im Jahr 2010 reicht die Ehefrau die Scheidung ein und zieht aus. Die Wohnung ist immer noch 200.000 Euro Wert, sonst ist beiderseits kein Vermögen vorhanden. 

Der Mann hat danach 100.000 Euro Zugewinn, die Frau hat nur 50.000 Zugewinn, weil die Hälfte der 100.000 Euro von ihrer Eltern auf ihren Teil gezahlt wurde und - nur hinsichtlich dieses Teils - als Schenkung aus dem Zugewinn herauszurechnen ist.

Der Mann hat danach die Hälfte der Differenz der Zugewinne, also 25.000 an die Frau zu zahlen.

Auf diese Weise erhielt das eigene Kind die Hälfte der Schenkung der Eltern an den Ehemann zurück.

Nach der neuen Rechtsprechung gelten auch die 50.000 Euro die auf den Schwiegersohn entfallen als Schenkung, so dass kein Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten erfolgt. Dafür können die Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Das war die Erwartung, das die Lebensgemeinschaft der Eheleute auf Dauer besteht - die Schenkung zurückverlangen. Der Ehemann verliert so 50.000 Euro statt 25.000 Euro.

Das Beispiel berücksichtigt allerdings noch nicht den Umstand, dass die Tochter ja 10 Jahre mit in den Genuß der 50.000 Euro Zuwendung an den Ehemann/Schwiegersohn gekommen ist, weil sie in der Wohnung gewohnt hat. Solche und andere Umstände können in einer Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden. Der Rückforderungsanspruch der Eltern wäre ggf. also zu kürzen.

Bei einem Zugewinnausgleich ist fortan also immer in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Schwiegereltern möglicherweise eigene Ansprüche verfolgen, die den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten beeinflussen können.